Vereinssatzung

Satzung BMXnet e.V. – V1.5 – 04. Okt. 2009

Satzung des BMXnet e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen BMXnet e.V. (Body Modification eXchange NETwork).
  2. Er hat den Sitz in Essen (PLZ 45141)
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Essen eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember jeden Jahres.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheit (Gesundheitswesen), insbesondere durch Aufklärung und Information in Bezug auf gesundheitliche Risiken durch unsachgemäß durchgeführte invasiven Körpermodifikationen (wie z.B. Tattoo, Piercing und Scarification) und die Erhaltung sowie Förderung der Körperkunst (Bodyart) unter modernen (hygienischen) Aspekten sowie die Pflege und Förderung des traditionellem Brauchtums der Modern Primitives.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Informationen im Rahmen des Verbraucherschutzes sowie einer Verbraucherberatung. Der Bereitstellung von kostenloser und unabhängiger Informationen in gedruckter und digitaler Form (Webseite) für Verbraucher, Eltern und Risikogruppen (Aufklärung, Risiko- und Gefahrenabschätzung, Informationen). Für Personen, die im Bereich der Körpermodifikation tätig sind, werden insbesondere Informations- und Lehrveranstaltungen, Seminare und informelle Treffen vorgesehen um Akzeptanz, Verständnis und Wissen um sterile Arbeitsweisen und Minimierung, sowie Erkennung von Risiken zu Fördern.
    Zur Förderung und Erhaltung der Körperkunst und traditionellem Brauchtums der „Modern Primitives“ wird Interessierten und der Allgemeinheit dazu ein Forum und Informationen geboten, sowie Veranstaltungen organisiert und unterstützt, die jedem offen stehen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Ãœber den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft für natürliche Personen wird über ein Jahr geschlossen und verlängert sich automatisch. Den Mitgliedern stehen alle Inhalte, Materialien und Veranstaltungen des Vereins zur Verfügung. Die Mitgliedschaft umfasst die freie Nutzung des “Member Logos” und den unregelmäßig erscheinenden Mitglieder Newsletter (eMail), sowie Listung und Link auf der Homepage des Vereins. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorstand des Vereins.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende der jährlich abgeschlossenen Mitgliedschaft möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vor Ablauf der Mitgliedschaft.
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist auch alleine vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenen schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder  fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

§ 8 Kassenwart

  1. Dem Kassenwart obliegt die Führung der Vereinskasse. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Der Kassenwart ist befugt, Beiträge und Umlagen einzuziehen. In diesem Aufgabenkreis ist er besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB.
  2. Der Kassenwart hat der ordentlichen Mitgliederversammlung jedes Geschäftsjahr einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten. Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung wird von einem in der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied des Vereins geprüft und durch Unterzeichnung des Kassenberichts testiert. Anschließend entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kassenprüfers über die Entlastung des Kassenwartes.
  3. Der Kassenwart ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Kassenwarts ist möglich. Der jeweils amtierende Kassenwart bleiben nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
    a) Gebührenbefreiungen,
    b) Aufgaben des Vereins,
    c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
    d) Beteiligung an Gesellschaften,
    e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1,
    f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    g) Mitgliedsbeiträge,
    h) Satzungsänderungen,
    i) Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhilfswerk „SOS Kinderdorf e.V.“.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die 4. Version der Satzung wurde beschlossen und unterzeichnet am 04.10.2009 in Essen.